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Artikel zum Thema: Paragraphenreiter



Reiten auf dem Radweg ist verboten, wer haftet, wenn man es trotzdem macht?

Hier geht es um Schadensersatz nach einem Unfall zwischen einem Liegefahrrad und einem Pferd, unerlaubtes Reiten auf einem Fahrradweg, Mitverschulden des Fahrradfahrers, zu geringer Sicherheitsabstand zum Pferd, was kann alles als zu ersetzender Schaden geltend gemacht werden, Nutzungsausfall des Fahrrades als Schaden, Schmerzensgeld

Urteil: LG Frankenthal vom 05.06.2020, Az.: 4010/19
 

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Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter einer Treibjagd

Hier geht es um: Haftung des Veranstalters einer Treibjagd wegen unterlassener Information eines Pferdehalters über die bevorstehende Jagd und das Abgeben von Schüssen in unmittelbarer Nähe der weidenden Pferde und die schadensverursachende Wirkung dieser Schussgeräusche.

Urteil: LG Paderborn vom 23.10.2015, Az.: 2 S 4/15

Sachverhalt:
Die Klägerin K ist Grundbesitzerin eines Hofes und einer dazugehörigen Pferdeweide auf der sie die beiden Pferde Pünktchen und Anton hält.
Der Beklagte zu 1 V ist der Veranstalter einer Treibjagd. V hat zum wiederholten Male Mitte Oktober eine Treibjagd in seiner Jagdpacht durchgeführt. Bereits im Jahr zuvor, waren die Pferde der K durch die Schussgeräusche in Panik geraten, wovon V Kenntnis hatte.

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Ansprüche von Käufern und Verkäufern bei Online-Versandgeschäften

Hier geht es um:

Ansprüche von Käufern und Verkäufern bei Online-Versandgeschäften mit Nutzung des elektronischen Zahlungsdienstes PayPal.

Sachverhalt:

K. (Kläger in diesem Streitverfahren) hat bei ebay ein unbenutztes iPhone 5 für 617 EUR plus 4,50 EUR Versandkosten zum Verkauf angeboten.

B. der Betreiber eines Ladenlokals (Beklagter in diesem Streitverfahren) erwarb dieses iPhone .

Zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wurde die Zahlung über PayPal sowie ein unversicherter Päckchenversand vereinbart. Bei einer Zahlung über PayPal gelten deren Schutzrichtlinien.

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Haftung des Pferdehalters

für Personen die professionell mit dem Pferd zu tun haben (hier Bereiter)

Sachverhalt:

Die Klägerin, die selbständige Pferdewirtschaftsmeisterin S., hat seit Ende März 2014 den Beritt des vierjährigen Pferdes „Grimur“ auf vertraglicher Basis übernommen. Das Pferd wird von ihr fünfmal wöchentlich geritten, wechselweise erteilt sie der beklagten Eigentümerin R. von „Grimur“ auch Unterricht.

Am 22.04.2014 wollte die Bereiterin „Grimur“ in der Halle reiten, da diese jedoch überfüllt war, entschied sie sich, im Einvernehmen mit der Eigentümerin, auf dem Außenreitplatz zu reiten.

Bis zu diesem Tag wurde „Grimur“ ausschließlich in der Halle geritten. Die Bereiterin ritt von der Halle in Richtung Außenreitplatz. Auf dem Weg dorthin fuhr, auf einem parallel neben dem Reitweg verlaufendem Fahrweg, ein PKW mit Pferdeanhänger.

Aufgrund der Geräusche hat sich „Grimur“ erschrocken und begann in Richtung Ausgang zu stürmen. Die Bereiterin hat die Kontrolle verloren und stürzte vom Pferd.

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Tierhalterhaftung bei sogenannten Nutztieren

Hier geht es um:

Tierhalterhaftung bei sogenannten Nutztieren, wann ist ein Haustier ein „Nutztier“ und wann ein „Luxustier“. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, weil die Haftung bei „Luxustieren“ uneingeschränkt ist, wogegen der Halter einen „Nutztieres“ die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu entlasten.

Sachverhalt:

Am frühen Morgen (5:50 Uhr) des 15.09.2011 fuhr der Angestellte des Klägers mit dessen Kleinbus auf der Straße X entlang. Er kollidierte mit einem Pferd des Beklagten, welches sich nach einem Ausbruch aus der Koppel auf der Fahrbahn befand.

Bei dem Unfall hat der Angestellte schwere Verletzungen erlitten, die eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Das Fahrzeug wurde erheblich beschädigt.

Für das Pferd endete die Kollision tödlich.

Der Halter des Fahrzeugs und Arbeitgeber des Fahrers macht im Wesentlichen Ersatz des Schadens für das Fahrzeug und Lohnfortzahlungskosten für seinen Angestellten geltend.

Der Beklagte L wendet gegenüber diesem Schadensersatzanspruch ein, dass er als Halter eines Haustieres, das seiner Erwerbstätigkeit dient und das unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt untergebracht war, von der Ersatzpflicht frei wird.

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Aus der Rechtsprechung: Schadensersatz für verunglücktes Pferd

beim Reitturnier wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Hier geht es um: Verkehrssicherungspflichten des Turnierveranstalters, rechtliche Beziehungen zwischen Turnierveranstalter und Teilnehmer bzw. Drittem, Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen, Wertbemessung eines Turnierpferdes.

Gefordert 100.000,00 €; in erster Instanz 25.000,00 zugesprochen, nach Berufung 35.000,00 zugesprochen. Nebst Anwaltskosten.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer der Stute Fine Kiss. Mit dieser Stute hat seine Tochter T an einer Springpferdeprüfung der Klasse M teilgenommen. Diese Springpferdeprüfung war Teil des Turniers, das von dem beklagten Verein ausgerichtet worden ist.

Das Turnier wurde in der Zeitschrift „Reiter und Pferde in Westfalen“ ausgeschrieben. In den „Allgemeinen Bedingungen“ befand sich die Klausel, dass der Veranstalter keine Haftung für Schäden übernimmt, die aufgrund leichter Fahrlässigkeit entstehen.

 

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10 Artikel (2 Seiten, 6 Artikel pro Seite)