Hier geht es um:
Tierhalterhaftung bei sogenannten Nutztieren, wann ist ein Haustier ein „Nutztier“ und wann ein „Luxustier“. Diese Abgrenzung ist von Bedeutung, weil die Haftung bei „Luxustieren“ uneingeschränkt ist, wogegen der Halter einen „Nutztieres“ die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu entlasten.
Sachverhalt:
Am frühen Morgen (5:50 Uhr) des 15.09.2011 fuhr der Angestellte des Klägers mit dessen Kleinbus auf der Straße X entlang. Er kollidierte mit einem Pferd des Beklagten, welches sich nach einem Ausbruch aus der Koppel auf der Fahrbahn befand.
Bei dem Unfall hat der Angestellte schwere Verletzungen erlitten, die eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Das Fahrzeug wurde erheblich beschädigt.
Für das Pferd endete die Kollision tödlich.
Der Halter des Fahrzeugs und Arbeitgeber des Fahrers macht im Wesentlichen Ersatz des Schadens für das Fahrzeug und Lohnfortzahlungskosten für seinen Angestellten geltend.
Der Beklagte L wendet gegenüber diesem Schadensersatzanspruch ein, dass er als Halter eines Haustieres, das seiner Erwerbstätigkeit dient und das unter Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt untergebracht war, von der Ersatzpflicht frei wird.
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